§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Wilnsdorf/Wilgersdorf 1912 e.V.“.
Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Wilnsdorf und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die Vereinsfarben sind blau, weiß und rot.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Jugendhilfe, der Kultur und des öffentlichen Gesundheitswesens.

Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
1. entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes.
2. Durchführung von Sport und sportlichen bzw. außersportlichen Veranstaltungen.
3. Aus-/Weiterbildung und Einsatz von Übungsleitern, Trainern und Helfern.
4. Die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften.
5. Organisation, Durchführung und Besuch von kulturellen Veranstaltungen.
6. Die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der im Vereinseigentum oder -besitz stehenden Immobilien und Gegenstände.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand unter Beifügung der Einzugsermächtigung für sämtliche Beiträge und Gebühren beantragt.
Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:
– aktiven Mitgliedern
– passiven Mitgliedern
– Ehrenmitgliedern

1. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die den üblichen Mitgliedsbeitrag leisten und sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können.
2. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie dürfen die Vereinsangebote nur eingeschränkt nutzen.
3. Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können vom geschäftsführenden Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
– durch Austritt.
– durch Ausschluss.
– durch Tod.
– bei juristischen Personen zusätzlich durch den Verlust der Rechtsfähigkeit.

Der Austritt ist nur zum Quartalsschluss möglich. Er ist schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären.

Ein Ausschluss oder ein befristetes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen oder Angeboten des Vereins kann erfolgen
– wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
– bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung oder Ordnungen des Vereins.
– wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben,
unsportlichen Verhaltens.
– wenn ein Mitglied den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht.

Der Ausschluss / das befristete Teilnahmeverbot kann auf begründeten Antrag eines Mitgliedes nach vorheriger Anhörung des Betroffenen durch den geschäftsführenden Vorstand erfolgen. Er wird dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt und ist mit Zugang wirksam. Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Widerspruchs. Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet der erweiterte Vorstand. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des laufenden Quartals. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem ehemaligen Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge o.Ä.

§ 7 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Zusätzlich können Aufnahmegebühren, Umlagen, Kursgebühren, abteilungs-spezifische Beiträge und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden.
Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen entscheidet die Mitglieder-versammlung.
Umlagen können maximal bis zum 6-fachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.
Über Höhe und Fälligkeit der übrigen Beiträge und Gebühren entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

Ferner ist der Verein berechtigt Rücklastschriftgebühren und durch die Rücklastschrift entstehende Kosten in Rechnung zu stellen.
Von Mitgliedern, die keine Einzugsermächtigung erteilen, kann eine Gebühr für Rechnungsstellung gefordert werden.

Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtswege eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind zusätzlich zu zahlen.

Die Beiträge und Gebühren werden im Voraus eingezogen.
Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig.

Über Ausnahmen zu diesen Regelungen insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren oder Umlagen entscheidet in Einzelfällen der geschäftsführende Vorstand.

Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 8 Haftung

Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.
Die Haftung des Vorstandes, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der geschäftsführende Vorstand
– der erweiterte Vorstand
– die Jugendversammlung
– der Jugendvorstand

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands oder seinem Stellvertreter geleitet. 

2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch schriftliche Einladung, über die Internetseite des Vereins oder per Email mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den geschäftsführenden Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben. 

Die Einladung wird auch dann als schriftlich und ordnungsgemäß angesehen, wenn sie dem Vereinsmitglied über eine von ihm dem Vorstand bekannt gegebene elektronische Nachrichtenverbindung, die dem Empfänger das Lesen der Nachricht grundsätzlich ermöglicht, übermittelt worden ist. 

3. Eine Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird.  

Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden. 

4. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: 

a. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer 

b. Entlastung des Vorstandes 

c. Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer 

d. Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen 

e. Beschlussfassung über eingegangene Anträge 

f. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins 

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

6. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Nichtanwesenheit des 1. Vorsitzenden entscheidet die Stimme seines Stellvertreters. 

Änderungen der Satzung oder des Vereinszwecks können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.  

Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderer Behörden, sowie redaktionelle Änderungen können vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden. 

Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von der Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird. 

7. Jedes Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt und wählbar; wählbar zum geschäftsführenden Vorstand ist es jedoch erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jugendliche Mitglieder besitzen im Rahmen der Jugendversammlung aktives und passives Wahlrecht. 

Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. 

8. Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.  

§ 11 Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus:
– dem/der 1. Vorsitzenden
– dem/der 2. Vorsitzenden
– dem/der Geschäftsführer/in
– dem/der Kassierer/in

Je 2 dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.

2. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
– dem geschäftsführenden Vorstand
– dem/der stellvertretenden Geschäftsführ/in
– dem/der stellvertretenden Kassierer/in
– dem/der Jugendleiter/in
– den Abteilungsleitern/innen
– dem/der Ehrenvorsitzenden
– für jede Abteilung mit mehr als 50 Mitgliedern pro weitere 50 Mitglieder einem weiteren Mitglied, welches vom Abteilungsvorstand bestimmt wird. Die Anzahl der Vertreter pro Abteilung im erweiterten Vorstand ist jedoch unabhängig von der Mitgliederzahl auf maximal 5 beschränkt.

Der erweiterte Vorstand kann sich bei Bedarf um weitere Personen ergänzen.

3. Die Mitglieder des Vorstands gem. § 11 der Satzung werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.
Ausnahme bilden hier der Vertreter der Vereinsjugend, der von der Jugendversammlung gemäß der Jugendordnung gewählt wird, sowie die Abteilungsleiter, die von der jeweiligen Abteilungsversammlung gemäß der Abteilungsordnung gewählt werden.

Die Amtszeit beginnt
– in den ungeraden Kalenderjahren: für die/den 1. Vorsitzende/n, den/die Geschäftsführer/in, den/die stellv. Kassierer/in
– in den geraden Kalenderjahren: für die/den 2. Vorsitzende/n, den/die Kassierer/in, den/die stellv. Geschäftsführer/in, die Abteilungsleiter/innen

4. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als 2 Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet.

5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Stellvertreter, der das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung bzw. Abteilungsversammlung führt.
Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied ein zweites Amt ausüben.
Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet in jedem Fall mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

6. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.
Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen.
Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
Der geschäftsführende Vorstand kann an allen Sitzungen der Organe und Abteilungen teilnehmen und ist dort stimmberechtigt.

7. Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auch im Rahmen einer entgeltlichen Tätigkeit oder im Rahmen einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Über die erforderliche Anstellung und weitere Entscheidungen im Rahmen der entgeltlichen Vereinstätigkeit entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

§ 12 Vereinsjugend

1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
2. Die Jugend verwaltet sich selber im Rahmen der Jugendordnung.
3. Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel.
4. Organe der Vereinsjugend sind
– der Jugendvorstand und
– die Jugendversammlung
5. Näheres regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

§ 13 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen und zwei stellv. Kassenprüfer/innen, wovon mindestens zwei, die nicht dem erweiterten Vorstand angehören dürfen, die Kasse des Vereins in jedem Jahr prüfen. Die Kassenprüfer erstatten auf der Jahreshauptversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
Die Amtszeit beträgt 2 Jahre.

§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Voraussetzung ist, dass 3/4 der abgegebenen Stimmen zustimmen.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder nach Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Gemeinde Wilnsdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung in der Gemeinde Wilnsdorf, möglichst in den Ortsteilen Wilnsdorf oder Wilgersdorf verwenden darf.
Im Falle einer Fusion des Vereins mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 25.03.2011 beschlossen.

§ 1 – Aufnahmegebühr, Umlage

 

Eine Aufnahmegebühr und eine Umlage werden nicht erhoben.   

 

§ 2 – Mitgliedsbeitrag

 

Folgende Mitgliedsbeiträge werden erhoben:

a.Aktive Erwachsene7,00 €

b. Aktive Jugendliche 6,00 €

c. Passive Mitglieder 6,00 €

d. Familienbeitrag 18,00 €

 

Ehrenmitglieder und der Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei. 

Kursgebühren und abteilungsspezifische Beiträge werden im Einzelfall vom geschäftsführenden Vorstand festgelegt. 

 

Die Mitgliedsbeiträge können mit folgenden Fälligkeiten gezahlt werden:

a. jährlich

b. halbjährlich

c. vierteljährlich

 

Familienbeitrag ist möglich ab 3 Personen, wobei maximal 2 Erwachsene dabei sein dürfen.

 

§ 3 – Einzugsermächtigung

 

Den Mitgliedern wird aus Gründen der Kostenersparnis empfohlen, unbedingt vom Lastschriftverfahren – Ausfüllen der Einzugsermächtigung – Gebrauch zu machen. Durch die Einzugsermächtigung entstehen keine Nachteile oder Risiken. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden. 

Wenn das Konto die erforderliche Deckung nicht aufweist, besteht seitens des kontoführenden Kreditinstitutes keine Verpflichtung zur Einlösung. Teileinlösungen werden nicht vorgenommen.

 

§ 4 – Mahnverfahren

 

Mitglieder, die zum Fälligkeitstermin dem Verein gegenüber mit Zahlungen im Rückstand sind, werden dreimal, davon mindestens zweimal schriftlich, gemahnt. Ist ein Mitglied dem Verein gegenüber mit Zahlungen im Rückstand und seiner Zahlungsverpflichtung trotz schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen, erfolgt sein Ausschluss aus dem Verein gemäß § 6 der Satzung. Das Mitglied hat gleichwohl den fälligen Betrag zu zahlen.

 

Der Verein behält sich vor, die Einleitung eines Mahnverfahrens beim Amtsgericht zu beantragen. 

§ 1 Allgemeines

 

Die Geschäftsordnung regelt die Zuständigkeiten des Vorstandes und der Abteilungsvorstände über die Satzung und die Ordnungen hinaus. Sie sind ohne Anspruch auf Vollständigkeit, aber mit Anspruch auf Gebrauchsfähigkeit.

 

Der geschäftsführende Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist verpflichtet zusammen zu treten, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn dies von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern verlangt wird. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Für den erweiterten Vorstand gilt das vorstehende entsprechend, jedoch muss ein Zusammentreten von mindestens 5 Vorstandsmitgliedern verlangt werden und die Beschlussfähigkeit müssen mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sein.

 

 

§ 2  Aufgaben des Vorstandes

 

1. Führung:

1.1 Leitung des Gesamtvereins

1.2 Planung und Steuerung der Gesamtentwicklung des Vereins

1.3 Festlegung der Richtlinien und Zielsetzungen

1.4 Repräsentation des Vereins nach innen und nach außen, einschließlich Ehrungen und Kontaktpflege

1.5 Kontrolle und Durchführung der Beschlüsse der Vereinsgremien

 

2. Sport:

2.1 Planung und Steuerung des Sportprogramms (Angebotspalette, Leistungsniveau)

2.2 Sportstätten (Beschaffung, Belegung, Kontrolle)

2.3 Personal (Einsatz und Honorierung der Mitarbeiter, soweit sie nicht abteilungsbezogen eingesetzt sind)

2.4 Sportbetrieb (Wettkampfbetrieb, Übungskurse, usw., jedoch nur abteilungsübergreifend)

2.5 Sport mit besonderen Zielgruppen (Integration ausländischer Mitbürger und Gruppen behinderter oder gesundheitsgefährdeter Personen in den Verein)

2.6 Abteilungsübergreifende Sportveranstaltungen (Turniere, Sporttage, Spielfeste, u.ä.)

2.7 Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Schulen, Verbänden, Träger der Weiterbildung, Sozialversicherungsträger

2.8 Sportbegleitende Maßnahmen (Soziale Betreuung)

 

3. Allgemeine Verwaltung:

3.1 Mitgliederwerbung und –betreuung (Öffentliche Werbung, Beratung von Interessenten, Bear-beitung von Aufnahmeanträgen, Betreuung der Mitglieder)

3.2 Vereinsrechtliche Angelegenheiten (Satzungen und Ordnungen, Vertretungs- und Haftungsfragen)

3.3 Verträge aller Art (Personal-, Miet- und Nutzungsverträge)

3.4 Organisation des Vereins (Gesamtstruktur, Regelung der internen Geschäftsabläufe, organisatorische Einzelentscheidungen)

3.5 Nicht sportliche abteilungsübergreifende Veranstaltungen (Planung und Auswertung, sportbegleitende Maßnahmen und gesellige Veranstaltungen)

3.6 Fördermaßnahmen aller Art (Zuschussanträge an öffentliche Hände und Verbände, Verwendungs-nachweise)

3.7 Versicherungen (Abschluss von Versicherungsverträgen, Pflege)

3.8 Marktanalysen (Bestand, Bedarf, Entwicklung, Errichtung neuer Angebote, Korrektur bisheriger Angebote)

3.9 Vereinsarchiv (Sammlung und Auswertung)

3.10 Gewinnung und Betreuung ehrenamtlicher Mitarbeiter (Führungskräfte, Betreuungskräfte, sonstige Hilfskräfte)

 

3.11 Personalangelegenheiten (Einstellung, Entlassung, Stellenbeschreibungen, arbeits- und tarif-rechtliche Fragen, Fort- und Weiterbildung)

 

4. Finanzverwaltung:

4.1 Haushalt (Aufstellung, Kontrolle, Rechnungswesen)

4.2 Konten- und Kostenstellenplan (Berücksichtigung der Erfordernisse ideeller Bereich, Zweck-betrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb)

4.3 Führung der Vereinsbuchhaltung (Auftragswesen, Rechnungswesen, Kassenwesen, betreibswirt- schaftliche Auswertung)

4.4 Beitrags- und Mahnwesen (Rechnungen, Eingangsbuchungen, Beitragslisten, Mahnungen, Mahn-bescheide, gerichtliche Verfahren)

4.5 Steuerangelegenheiten (Zusammenarbeit mit dem Finanzamt und evt. einem Steuerberater)

4.6 Beiträge und Gebühren (Prüfung)

4.7 Sonstige Sicherung der Liquidität (Geldanlage, Darlehen und Kredite, Sponsoren und Spenden)

4.8 Rechnungs- und Kassenprüfung (Zusammenarbeit mit den Rechnungs- und Kassenprüfern)

 

5. Vermögensverwaltung:

5.1 Verwaltung der Liegenschaften (Verpachtung, Vermietung, Instandsetzung, Wartung, Reinigung, Energiebeschaffung und Kontrolle, Schadensabwicklung, Sportstättenbedarfsermittlung)

5.2 Bewegliches Inventar (Beschaffung, Abschreibung, Aussonderung)

 

6. Öffentlichkeitsarbeit:

6.1 Kontaktpflege zu den Medien (Pressemeldungen, Rundfunk, Fernsehen)

6.2 Herausgabe der Vereinszeitung

6.3 Imagepflege und Werbung für den Verein (Aushänge, Bekanntmachungen, Veranstaltungen)

 

7. Jugendarbeit:

Jugendarbeit ist integrierter Bestandteil der Vereinsarbeit und nach den Bestimmungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes eigenständig. 

Damit kommen der Jugendarbeit gesonderte Entscheidungsfreiheit und Verantwortlichkeit zu, die ihre Regelung in der Satzung und in der Jugendordnung finden. Der Vereinsjugendausschuss hat parallele Aufgabenstellungen wie unter 1-6 aufgezeigt, mit Ausnahme der Punkte, die nur dem Gesamtvorstand vorbehalten sind.

Im Rahmen der von der Vereinsjugend selbst gegebenen Aufgabenfelder sollte die Jugendarbeit folgende Schwerpunkte beinhalten:

7.1 Gleichrangige Förderung der sportlichen und außersportlichen Jugendarbeit

7.2 Intensivierung der Mitarbeitergewinnung

7.3 Umsetzung einer zukunftsorientierten Jugendarbeit, die sich an den Bedürfnissen und Interessen der Jugendlichen orientiert

7.4 Beschäftigung mit allen jugendpolitischen Fragestellungen in ihrer Auswirkung auf Jugendliche, insbesondere in den Bereichen Familie, Schule, Umwelt, Beruf und Frieden

7.5 Interessenvertretung nach innen durch Mitarbeit im Vorstand

7.6 Interessenvertretung nach außen durch Kontaktpflege und Mitarbeit gegenüber politischen Gremien, kommunalen Verwaltungen und sonstigen Institutionen sowie gegenüber anderen Jugendorganisationen

7.7 Verstärkung der Öffentlichkeitsarbeit

7.8 Intensivierung von Begegnungen mit der Jugend im In- und Ausland

 

 

 

 

§ 3  Aufgaben des/der Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden

 

a. Ergreifen von Initiativen

b. Vertretung des Vereins gegenüber Behörden usw.

c. Kontaktpflege zu Nachbarvereinen

d. Abschluss von Verträgen

e. Vertreten des Vereins gerichtlich und außergerichtlich

f. Koordination

 

 

§ 4  Aufgaben des/der Geschäftsführers/in und seines/r Stellvertreters/in

 

a. Allgemeiner Schriftverkehr 

b. Veröffentlichungen und Pressemitteilungen

c. Einladungen und Protokolle

d. Versicherungsangelegenheiten

e. Vorbereitung von Veranstaltungen für den Gesamtverein (abteilungsübergreifend)

f. Überwachen von Terminen, Wiedervorlage

g. Ablage

h. Statistik

 

 

§ 5  Aufgaben des/r Kassierers/in und seines/r Stellvertreters/in

 

a. Verwalten des Vereinsvermögens 

b. Führen der Hauptkasse und der Beitragskasse

c. Führen der Mitgliederkartei

d. Abführen von Steuern und Abgaben

e. Beiträge und Mahnungen

f. Überwachen der Zahlungen aus Verträgen und Vereinbarungen

 

 

§ 6  Aufgaben und Befugnisse des Abteilungsvorstandes

 

a. Organisatorische Fragen des Trainings- und Spielbetriebes 

b. Einteilen der Übungs- und Trainingszeiten

c. Beschaffung von Sportmaterial, -geräten und -kleidung

d. Spielberechtigungsfragen

e. Zusammenarbeit mit Trainern, Übungsleitern und Betreuern

f. Führen der Abteilungskasse

g. Zusammenarbeit und regelmäßiger Informationsaustausch mit dem Vorstand

h. Pflege und Unterhaltung der die Abteilung betreffenden sportlichen Anlagen, soweit hierfür der Verein zuständig ist

i. Mitgliederwerbung für die Abteilung

j. Organisation und Durchführung sportlicher und außersportlicher Veranstaltungen der Abteilung

k. Behandlung von Problemen der Mitglieder der Abteilung

l. Mitarbeit, Mithilfe und Teilnahme bei Veranstaltungen des Gesamtvereins

m. Erstellen von Berichten für die Vereinszeitung und die Presse

 

Die Abteilungen können Einnahmen und Ausgaben über separate Konten bzw. Barkassen tätigen. Die Kassenführung kann dazu in der Abteilungskasse erfolgen; die Buchführung erfolgt jedoch vollständig und ausschließlich in der Hauptkasse. 

 

Die Abteilungen erhalten ein Jahresbudget, über das sie selbständig und eigenverantwortlich im Sinne dieser Satzung verfügen können. Das Budget wird den Abteilungen im Regelfall jeweils zu einem Viertel quartalsweise zur Verfügung gestellt. 

 

Über die Abteilungsbudgets verhandeln der Vorstand und die Abteilungsvorstände rechtzeitig vor Beginn des neuen Geschäftsjahres.

 

Ausgaben bis 500 € kann der Abteilungsvorstand beschließen.

§ 1 – Allgemeine Bestimmungen

Die Abteilung ist als Sparte mit begrenzter Selbstverwaltung in den Verein TuS Wilnsdorf/Wilgersdorf 1912 e.V. eingebunden.

Satzungen und Ordnungen der Spartenverbände, die Satzung des TuS Wilnsdorf/Wilgersdorf 1912 e.V. sowie die Entscheidungen der Satzungsorgane sind für die Abteilung bindend.  

§ 2 – Organe der Abteilung

Organe der Abteilung sind:

a. die Abteilungsversammlung

b. der Abteilungsvorstand

§ 3 – Abteilungsversammlung

Die Abteilungsversammlung wird durch den Abteilungsvorstand mindestens einmal jährlich und zwar rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung einberufen.

Der Vorstand des Vereins ist zur Abteilungsversammlung einzuladen. Die Versammlung wird von einem Mitglied des Abteilungsvorstandes geleitet.

In der Abteilungsversammlung hat jedes Mitglied des Vereins ab dem vollendeten 16. Lebensjahr eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden kann.

Die Abteilungsversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a. Entgegennahme der Berichte des Abteilungsvorstandes und der Kassenprüfer

b. Entscheidung über die Anzahl der Vorstandsmitglieder des Abteilungsvorstandes

c. Wahl der Mitglieder des Abteilungsvorstandes

§ 4 – Abteilungsvorstand

Der Abteilungsvorstand besteht mindestens aus:

a. dem/der Abteilungsleiter/in

b. dem/der stellvertretenden Abteilungsleiter/in

c. dem/der Abteilungskassierer/in

Je nach Größe und Arbeitsumfang der Abteilung kann die Abteilungsversammlung beschließen, den Abteilungsvorstand um bis zu 4 Mitgliedern zu erweitern, z.B.:

d. Abteilungsgeschäftsführer/in

e. Platzkassierer/in

f. Sportwart/in

g. Beisitzer/in

Alle Mitglieder des Abteilungsvorstandes sind stimmberechtigt sowie die anwesenden Mitglieder des Vorstandes. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Abteilungsleiter.

§ 1 – Mitgliedschaft

Mitglieder der Vereinsjugend sind

a. alle Jugendlichen sowie

b. die gewählten und

c. die berufenen Mitarbeiter der Vereinsjugend

Alle Mitglieder der Vereinsjugend müssen Mitglied des TuS Wilnsdorf/Wilgersdorf 1912 e.V. sein.

 

§ 2 – Aufgaben und Ziele

Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

Die Aufgaben und Ziele der Vereinsjugend sind insbesondere:

a. Pflege und Förderung sportlicher Jugendarbeit zur Verbesserung der Gesundheit, der körperlichen Leistungsfähigkeit und der Lebensfreude

b. Heranbildung von kritischen, mündigen und zur aktiven Mitarbeit bereiten Jugendlichen

c. Wirksame Ergänzung positiver Bildungseinflüsse aus Elternhaus, Schule, usw. durch sportlich außerschulische Jugendarbeit

d. Suchen und Fördern von Begegnungen mit der Jugend im In- und Ausland

e. Pflege der Beziehungen zu anderen Verbänden der Jugendarbeit und des Sports und Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe sowie Bildungseinrichtungen

 

§ 3 – Organe

Organe der Vereinsjugend sind:

a. der Jugendversammlung

b. der Jugendvorstand

 

§ 4 – Jugendversammlung

Der Jugendversammlung ist oberstes Organ und besteht aus allen Mitgliedern der Vereinsjugend.

Ein ordentlicher Jugendversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

Eine außerordentliche Jugendversammlung findet statt,  wenn es der Jugendvorstand beschließt  oder 10 % der stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend es schriftlich unter Angabe von Gründen beim Jugendvorstand beantragen.

Jugendversammlungen sind vom Jugendvorstand mindestens vier Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung an alle jugendlichen Mitglieder einzuberufen. 

Aufgaben der Jugendversammlung sind:

a. Festlegung der Richtlinien für die Jugendarbeit und Tätigkeit des Jugendvorstandes

b. Entgegennahme der Berichte des Jugendvorstandes

c. Entgegennahme des Jahresabschlusses

d. Wahl des Jugendvorstandes

e. Beschlussfassung über vorliegende Anträge

In Bezug auf Anträge und die Beschlussfähigkeit der Jugendversammlungen gelten die Bestimmungen des § 10 Absatz der Satzung des TuS Wilnsdorf/Wilgersdorf 1912 e.V. entsprechend.

Bei Wahlen und Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Alle Jugendlichen sowie die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des Jugendvorstandes haben je eine nichtübertragbare Stimme. 

 

§ 5 – Jugendvorstand

Der Jugendvorstand besteht aus:

a. dem/der Jugendleiter/in

b. dem/der stellvertretenden Jugendleiter/in

c. dem/der Jugendgeschäftsführer/in

d. dem/der Jugendkassierer/in

e. dem/der Jugendwart/in

f. zwei Jugendvertreter/innen, die zum Zeitpunkt der Wahl noch Jugendliche sind.

Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden vom Jugendversammlung für 2 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Jugendvorstandes im Amt.

Die Amtszeit beginnt

– in den geraden Kalenderjahren: für den/die Jugendleiter/in, den/die Jugendgeschäftsführer/in, den/die Jugendwart/in, einen der beiden Jugendvertreter

– in den ungeraden Kalenderjahren: für den/die stellv. Jugendleiter/in, den/die Jugendkassierer/in, den anderen Jugendvertreter

In den Jugendvorstand ist jedes Vereinsmitglied ab dem vollendeten 12. Lebensjahr wählbar; der/die Jugendleiter/in, sein/e Stellvertreter/in und der/die Jugendkassierer/in müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 1 – Auszeichnungen und Ehrungen

 

Besondere Verdienste um den Sport und um den TuS Wilnsdorf/Wilgersdorf 1912 e.V. können durch Auszeichnungen und durch Ernennung zum Ehrenmitglied oder zum Ehrenvorsitzenden gewürdigt werden.   

 

 

§ 2 – Auszeichnungen

 

Als Auszeichnungen kann verliehen werden:

a. die silberne Vereinsnadel

b. die goldene Vereinsnadel   

 

Die silberne Vereinsnadel kann an Vereinsmitglieder verliehen werden, die mindestens 15 Jahre ununterbrochen Mitglied des Vereins sind.

 

Die goldene Vereinsnadel kann an Vereinsmitglieder verliehen werden, die mindestens 25 Jahre ununterbrochen Mitglied des Vereins sind.

 

Bei der Berechnung der Zeiten zählen nur die Mitgliedsjahre als volljähriges Mitglied.

 

 

§ 3 – Ehrenmitgliedschaft und Ehrenvorsitz

 

Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden,

a. sich um den Sport und um den TuS Wilnsdorf/Wilgersdorf 1912 e.V. in besonders herausragender Weise verdient gemacht hat oder

b. 50 Jahre Vereinsmitglied ist, wobei nur die Mitgliedsjahre als volljähriges Mitglied zählen.  

 

Auch Personen, die nicht Vereinsmitglieder sind, können zum Ehrenmitglied ernannt werden, wenn sie sich in besonders herausragender Weise um den Verein verdient gemacht haben.

 

Zum Ehrenvorsitzenden kann ernannt werden, wer das Amt des Vorsitzenden längere Zeit verdienstvoll ausgeführt hat.

 

 

§ 4 – Anträge und Zuständigkeit

 

Die Auszeichnungen und Ehrungen erfolgen auf Antrag. Antragsberechtigt sind der Vorstand und die Abteilungsvorstände.

 

Es sind zuständig:   

a. Der geschäftsführende Vorstand für die Verleihung der Vereinsnadeln und der Ehrenmitgliedschaft.

b. Die Mitgliederversammlung für die Verleihung des Ehrenvorsitzes.