Förderverein zur Unterstützung des Jugendsports beim
TuS Wilnsdorf/Wilgersdorf

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen „Jugendförderkreis Wieland Schmiede“
  • Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V.“.
  • Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Wilnsdorf.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln für den TuS Wilnsdorf/Wilgersdorf 1912 e.V. zur Verwirklichung seiner steuerbegünstigten Zwecke.
  • Die beschafften Mittel dürfen vom TuS Wilnsdorf/Wilgersdorf 1912 e.V. nur für die Förderung und Interessen des Jugendsports eingesetzt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  • Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahmen muss nicht begründet werden.
  • Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
  • Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung an den Vorstand unter Beifügung der Einzugsermächtigung für sämtliche Beiträge und Gebühren beantragt.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Ausschluss, durch Streich, durch Tod und bei juristischen Personen zusätzlich durch den Verlust der Rechtsfähigkeit.
  • Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
  • Ein Mitglied kann aus dem Vereins ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.
    Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
    Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekanntzugeben.
  • Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge in Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

§ 5 Beiträge und Spenden

  • Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.
  • Ferner ist der Verein berechtigt Rücklastschriftgebühren und durch die Rücklastschrift entstehende Kosten in Rechnung zu stellen. Von Mitgliedern die keine Einzugsermächtigung erteilen, kann eine Gebühr für Rechnungsstellung gefordert werden.
  • Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenen Mahnverfahren auf dem Rechtsweg eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind zusätzlich zu zahlen.
  • Die Beiträge werden im Voraus jährlich eingezogen. Bei Neueintritt sind Beiträge zu Beginn der Mitgliedschaft fällig.
  • Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

  • Der Vorstand besteht gem. § 26 BGB aus:
  • Dem/der 1. Vorsitzenden
  • Dem/der 2. Vorsitzenden
  • Dem/der Geschäftsführer/in
  • Dem/der Kassierer/in
  • Dem/der Schriftführer/in
  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt.
    Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen, welches das Amt kommissarisch weiterführt (Recht auf Selbstergänzung).
  • Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied ein zweites Amt ausüben.
  • Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  • Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
    Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.
    Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen.
    Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
  • Die Mitglieder des Vorstandes nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich war. Die Mitglieder des Vorstandes haben allerdings einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 27 Absatz 3 i.V.m. § 670 BGB. Dieser Anspruch bezieht sich auf alle tatsächlichen Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu zählen insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Ausgaben für Büromaterial, Miete und Telekommunikationskosten. Die Aufwendungen müssen dem Verein gegenüber mit prüffähigen Nachweisen belegbar sein.

§ 8 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
  • Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail unter Angabe von Ort und Termin mindestens vier Wochen vor der Versammlung einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge zur Tagesordnung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet eingegangene Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
  • Die Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden.
    Sie muss einberufen werden, wenn 10% der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter der Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt wird.
    Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.
  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  • Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anders vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder.
    Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Nichtanwesenheit des 1. Vorsitzenden entscheidet die Stimme seines Stellvertreters.
  • Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben ist, aufzunehmen.
  • Jedes Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt; wählbar zum Vorstand ist es jedoch erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
    Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

§ 9 Kassenprüfer

  • Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
  • Die Kassenprüfer haben die Kasse bzw. Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
  • Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 10 Auflösung des Vereins

  • Der Verein kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.
  • Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich.
  • Die Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den TuS Wilnsdorf/Wilgersdorf 1912 e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 16.05.2020 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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Wilnsdorf, den 16.05.2020

Beitragsordnung

§ 1 Grundlage

  • Grundlage für die Regelungen in dieser Beitragsordnung ist der § 5 der Satzung des Jugendförderkreis Wieland Schmiede in der Fassung vom 16.05.2020.
  • Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
  • Die Beitragsordnung regelt die Beitragsverpflichtung der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen.
  • Beim Ausscheiden aus dem Verein erfolgt grundsätzlich keine Rückerstattung der geleisteten Beiträge.
  • Die Daten der Mitglieder werden unter Berücksichtigung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG) verarbeitet und gespeichert.§  2

§ 2 Beschlüsse

  • Die Höhe der einzelnen Beiträge, Gebühren und Umlagen wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen und gilt solange bis eine neue Beitragsordnung von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  • Die festgesetzten Beiträge werden zum 1. Januar des jeweiligen Jahres jährlich erhoben. Bei Eintritt nach dem 1. Januar eines jeweiligen Jahres ist der komplette Jahresbeitrag am Eintritt für das angefangene Jahr zu entrichten.
  • Der Mitgliedsbeitrag wird, unabhängig vom Datum des Eintritts, für das gesamte Kalenderjahr eingezogen.
  • Die Zahlung der Beiträge erfolgt in der Regel per Bankeinzug.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, Anschriften- und Kontenänderungen umgehend schriftlich dem Vorstand mitzuteilen. Werden die Änderungen nicht mitgeteilt, können dem Verein daraus keine Nachteile entstehen.

§ 3 Beiträge

Der Jahresbeitrag eines jeden Mitglieds beträgt 12,00 €.

§ 4 Vereinskonto

Empfänger: Jugendförderkr. Wieland Schmiede
IBAN: DE78 4476 1534 2294 5371 00
BIC: GENODEM1NRD
Kreditinstitut: Volksbank in Südwestfalen eG

§ 5 Schlussbestimmung

Die Beitragsordnung des Vereins Jugendförderkreis Wieland Schmiede wurde auf der Mitgliederversammlung vom 16.05.2020 beschlossen und ist ab diesem Zeitpunkt auch in Kraft.

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Wilnsdorf, den 16.05.2020